Statuten

European Lactation Consultants Alliance

SATZUNG VON ELACTA

1.1 Die Vereinigung trägt den Namen: ELACTA

Der vollständige Name auf Englisch: European Lactation Consultants Alliance
Der vollständige Name auf Deutsch: Europäische Laktationsberaterinnen Allianz
Der vollständige Name auf Französisch: Alliance Européenne des Consultantes en Lactation

1.2 Ihr eingetragener Sitz ist in Pfaffstätten, Österreich.

1.3 Der Tätigkeitsbereich von ELACTA erstreckt sich auf alle europäischen Länder. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

1.4 Funktionale Bezeichnungen in diesen Statuten sind in allen Geschlechterformen zu verstehen.

1.5 ELACTA verpflichtet sich, Chancengleichheit und gleiche Rechte für ELACTA-Mitglieder zu gewährleisten, unabhängig von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, religiösen Überzeugungen usw. ELACTA duldet keine Anstiftung zur Gewalt.

2.1 Das Ziel der Allianz ist es, die öffentliche Gesundheit zu schützen und zu verbessern, indem der Beruf der Still- und Laktationsberaterin (IBCLC) in Europa gefördert wird. Um ihren Zweck zu erfüllen, ist ELACTA bestrebt:

a. mit Institutionen zur Integration der IBCLC in das Gesundheitssystem als Beruf zusammenzuarbeiten;

b. die berufliche Aus- und Weiterbildung von IBCLCs zu entwickeln und zu fördern;

c. die Zusammenarbeit ihrer Mitglieder zu fördern und zu unterstützen;

d. die Beziehungen zu Gesundheits-, Bildungs- und Regierungseinrichtungen usw. zu pflegen und auszubauen, um die Interessen der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten.

2.2 Die Aktivitäten der ELACTA sind nicht gewinnorientiert.

2.3 ELACTA verfolgt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden im Ausmaß von maximal 10% der Gesamtmittel verfolgt.

3.1 Der Zweck der Vereinigung wird durch die folgenden ideellen Mittel erreicht:

a. Organisation von Vorträgen, Sitzungen, Beratungsgesprächen, Konferenzen, Schulungen, Workshops, Kongressen, Ausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen – online und live

b. Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken in Bezug auf das Berufsbildungssystem im Bereich Stillen und Laktation

c. Initiierung von und Teilnahme an Forschungsarbeiten, Studien und Analysen, Seminaren, Konferenzen, Arbeitsgruppen, Veröffentlichungen im Bereich des Stillens und der Laktation, einschließlich rechtlicher, regulatorischer und politischer Aspekte, neuer Geschäftsideen und der in diesem Bereich erforderlichen Fähigkeiten

d. Initiierung von und/oder Teilnahme an Programmen, Kampagnen, Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung

e. die Entwicklung, Veröffentlichung und Verbreitung von pädagogischer Literatur und methodischen Instrumenten

f. Sammlung, Veröffentlichung und Verbreitung von evidenzbasiertem Wissen über Stillen und Laktation, Gesundheit (z. B. Veröffentlichung einer Zeitschrift)

g. Festlegung der internen Organisationsstruktur der ELACTA, Gründung von Gesellschaften, Agenturen, Abteilungen, Zweigstellen, Repräsentanzen in Europa nach dem festgelegten Verfahren, Definition des Rechtsstatus der Abteilungen

h. Beitritt zu internationalen Allianzen und Organisationen, Netzwerken und Austritt aus ihnen

i. Maßnahmen zur Vermittlung von Arbeitskräften im Bereich Stillen und Laktation

j. Organisation und Projektleitung

k. Teilnahme an Vorstandssitzungen, Treffen mit Partnern, Mitgliedern und anderen Parteien, die für die Erreichung des Ziels von ELACTA erforderlich sind

l. Teilnahme an internationalen Veranstaltungen

m. Durchführung von sonstigen Aktivitäten, die nicht gesetzlich verboten sind, nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und für die Umsetzung der Ziele der ELACTA notwendig sind

3.1.1 Durchführung von sonstigen Aktivitäten, die nicht gesetzlich verboten sind, nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und für die Umsetzung der Ziele der ELACTA notwendig sind:

    • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen;
    • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden;
    • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigten Organisationen mit einer entsprechender Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.

3.2 Der Zweck der Organisation soll durch die folgenden materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Mitgliedsbeiträge und Zweckbeiträge der ELACTA-Mitglieder
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen
  3. Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse, testamentarische und sonstige legale Zuwendungen an die ELACTA
  4. Kauf und anderweitiger Erwerb von Eigentum, Verkauf, Vermietung, Tausch oder anderweitige Veräußerung von Eigentum
  5. Anleihen, nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren von Geldinstituten
  6. Erlangung der von den Regierungen und der Europäischen Union gewährten finanziellen Unterstützung
  7. Eigene wirtschaftliche und kommerzielle Aktivitäten mit dem Ziel der Selbstfinanzierung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen und der Zweckerfüllung dienen
  8. Zinsen der Kreditinstitute für die bei ihnen angelegten Gelder
  9. Sonstige rechtmäßig erhaltene Einkünfte und Vermögenswerte

3.3 Die immateriellen und materiellen oder finanziellen Mittel müssen den Bestimmungen des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den nachfolgenden WHA-Resolutionen entsprechen.

3.4 Die ELACTA kann, soweit es die materiellen Mittel und der Zweck der ELACTA zulassen, Mitarbeiter beschäftigen und sich zur Erfüllung ihres Zweckes allgemein Dritter bedienen. Vergütungen können auch an Mitglieder des Vereins, einschließlich der Vereinsfunktionäre, gezahlt werden, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die über die Vereinstätigkeit im engeren Sinne hinausgehen; solche Vergütungen müssen einem Drittvergleich standhalten.

4.1 Die Mitglieder der ELACTA (which are either members of National Associations or individual members or groups of individual members) gliedern sich in ordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder. Alle Mitglieder müssen den WHO-Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und die nachfolgenden WHA-Resolutionen einhalten und die Werte von ELACTA anerkennen und befolgen.

4.1.1 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen mit einem gültigen IBCLC-Zertifikat oder IBCLCs im Ruhestand, die den Zweck von ELACTA unterstützen und einen festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig bezahlen. Diese IBCLC-Mitglieder haben das Recht, bei der Generalversammlung (GV) zu wählen und in ein Amt gewählt zu werden.

4.1.1.1 IBCLCs im Ruhestand sind IBCLCs, deren Zertifizierung bis zum Antritt des Ruhestandes aufrecht war und die sich verpflichten, den Verhaltenskodex für IBCLCs einzuhalten.

4.1.2 Assoziierte Mitglieder sind natürliche Personen, die sich dem Zweck von ELACTA verbunden fühlen, die Aktivitäten der Vereinigung unterstützen und einen festgelegten jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen, aber kein gültiges IBCLC-Zertifikat besitzen. Diese Nicht-IBCLC-Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Generalversammlung und können nicht in ein Amt gewählt werden.

4.1.3 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die von der Generalversammlung für besondere Verdienste um ELACTA ernannt werden. Diese Mitglieder zahlen nicht den festgelegten Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder, die ein gültiges IBCLC-Zertifikat besitzen oder IBCLCs im Ruhestand sind, haben das Recht, zu wählen und in ein Amt gewählt zu werden.

4.2 Ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder können ELACTA entweder über ihren nationalen Verband, als Einzelmitglied oder als Gruppe von Einzelmitgliedern beitreten.

4.2.1 Einzelmitglieder oder Gruppen von Einzelmitgliedern sind Personen, die:

4.2.1.1 nicht Mitglied eines angeschlossenen nationalen Verbandes sind oder in ihrem Land über keine IBCLC-Vereinigung verfügen oder einer Vereinigung angehören, die nicht Mitglied in der ELACTA werden will;

4.2.1.2 den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht entrichten;

4.2.1.3 stimmberechtigt sind und in ein Amt gewählt werden können, wenn sie ein gültiges IBCLC-Zertifikat besitzen.

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) muss schriftlich oder durch Ausfüllen des auf der ELACTA-Website bereitgestellten Antragsformulars beantragt werden und ist an den Vorstand zu richten.

5.2 Das detaillierte Verfahren für die Aufnahme von Mitgliedern ist in der ELACTA-Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand festgelegt wird.

5.3 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.4 Der Kandidat wird über seine Aufnahme als Mitglied benachrichtigt.

5.5 Das Verfahren zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist in der ELACTA- Geschäftsordnung festgelegt. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

5.6 Die Mitgliedschaft in ELACTA wird jährlich erneuert und gilt für ein Kalenderjahr. Das detaillierte Verfahren für die Erneuerung der Mitgliedschaft ist in der ELACTA-Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand festgelegt wird.

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgebühren oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen auch dazu, dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Vorstandsmitglied erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Mitglieds nicht zulässig.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausstehenden Betrages innerhalb einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Ein Mitglied kann ohne Vorankündigung aus ELACTA ausgeschlossen werden, wenn unbestreitbare Verstöße gegen den WHO-Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und die nachfolgenden WHA-Resolutionen oder den Berufs-Kodex bekannt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht erstattungsfähig.

6.7 Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.8 Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied das vereinsinterne Schiedsgericht anrufen (Ziffer 15).

6.9 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitglieds.

6.10 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5 und 6.6 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen von ELACTA organisierten Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen von ELACTA zu nutzen.

7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Nur ordentliche Mitglieder und IBCLC-Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Ebenso haben nur ordentliche Mitglieder und IBCLC-Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand.

7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Beantragung der Mitgliedschaft alle Kontaktdaten anzugeben bzw. zu aktualisieren. Wenn diese Daten nicht angegeben werden oder eine Kommunikation nicht möglich ist, erfolgt die gesamte Kommunikation bezüglich der Durchsetzung ihrer Rechte und Pflichten über die Präsidenten der nationalen Verbände oder die Vertreter der Gruppe, die verpflichtet sind, Informationen an ihre jeweiligen Mitglieder weiterzuleiten.

7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen von ELACTA nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck von ELACTA geschädigt werden. Sie haben die Satzung der ELACTA und die Beschlüsse der Organe der ELACTA zu befolgen.

7.5 Ordentliche und assoziierte Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die jeweiligen Mitgliedsbeiträge pünktlich in der vom Vorstand beschlossenen Höhe zu entrichten.

7.6 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

7.7 Alle Mitglieder können zur Zahlung einer Teilnahmegebühr für von ELACTA organisierte Veranstaltungen verpflichtet werden.

Die Organe der ELACTA sind die Generalversammlung (Ziffer 9 – 10), der Vorstand (Ziffer 11 – 13), die Rechnungsprüfer (Ziffer 14) und das Schiedsgericht (Ziffer 15).

9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags statt.

9.3 Alle Mitglieder müssen sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich eingeladen werden (per Post oder E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der ELACTA-Website oder in der Zeitschrift). Die Einladung wird auch an die Präsidenten der nationalen Verbände gesandt, die für die Verteilung an ihre Mitglieder verantwortlich sind. Die Einberufung der Generalversammlung muss unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und eines festen Termins erfolgen. Die Einberufung der Generalversammlung muss durch den Vorstand erfolgen.

9.4 Ist der Vorstand handlungsunfähig oder kommt er seiner Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung nicht nach, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Generalversammlung gemäß der Satzung der ELACTA einzuberufen.

9.4.1 Kommt der Vorstand dem Antrag eines Zehntels der Mitglieder auf Einberufung einer Generalversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags gemäß Ziffer 9.2 nach, so können die Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, die Versammlung selbst einberufen. In diesem Fall hat der Vorstand diesen Mitgliedern die Kontaktdaten aller zur Einberufung erforderlichen Mitglieder mitzuteilen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, die Versammlung auf andere geeignete Weise einzuberufen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen (21 Tage) vor der Generalversammlung (Einlangen) schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Statuten der ELACTA und auf Auflösung der ELACTA können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Ordentliche Mitglieder der ELACTA gestellt werden. Wenn zusätzliche Tagesordnungspunkte rechtzeitig beantragt wurden, muss der Vorstand spätestens zwei Wochen (14 Tage) vor der Generalversammlung eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung an alle Mitglieder von ELACTA senden.

9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen; nur ordentliche Mitglieder und IBCLC-Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht ist zulässig. Ein ordentliches Mitglied kann jedoch nur zwei andere ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht vertreten. Die Anforderungen und das Verfahren für die Stimmübertragung werden vom Vorstand festgelegt.

9.8 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag.

9.9 Die Mitglieder können ihre Stimme auf elektronischem Wege abgeben. Die elektronische Stimmabgabe von stimmberechtigten Mitgliedern, die bei der Generalversammlung nicht anwesend sind, muss spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung erfolgen. Das genaue Verfahren für die elektronische Stimmabgabe wird vom Vorstand festgelegt.

9.10 Beschlüsse zur Änderung der Satzung von ELACTA oder zur Auflösung von ELACTA müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

9.11 Nachdem die Frist für die Stimmabgabe abgelaufen ist, sind zwei unabhängige ELACTA-Mitglieder für die Auszählung der Stimmen während der Generalversammlung verantwortlich. Das genaue Verfahren für die Wahl der unabhängigen Mitglieder und die Auszählung der Stimmen wird vom Vorstand festgelegt. Das Abstimmungsergebnis wird während der Generalversammlung bekannt gegeben.

9.12 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der ELACTA oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, leitet das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlung. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.

9.13 Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle / hybride Generalversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Durchführung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle oder eine hybride Versammlung abgehalten wird und welche Verbindungstechnologie eingesetzt wird, trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung im Sinne von § 3 VirtGesG durchzuführen; Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Generalversammlung gemäß Ziffer 9.12 dieser Satzung der ELACTA.

10.1 Die folgenden Aufgaben sind der Generalversammlung vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;

10.1.2 Entgegennahme der Prüfungsberichte und Entlastung der Rechnungsprüfer;

10.1.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;

10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der ELACTA und über die Auflösung der ELACTA;

10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über andere Fragen und Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen;

10.1.6 Verleihung und Entzug der Ehrenmitgliedschaft.

10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Aktivitäten und die finanzielle Gebarung von ELACTA zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen zwischen zwei Generalversammlungen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan der ELACTA im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus maximal acht Personen. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie einem Kassier, einem stellvertretenden Kassier und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Verteilung dieser und weiterer Funktionen innerhalb des Vorstandes obliegt dem Vorstand, der sich eine Geschäftsordnung geben kann.

11.2 In Situationen, in denen der Vorstand nicht in der Lage ist, Probleme zu lösen, kann ein Beirat hinzugezogen werden. Die Zusammensetzung, die Beschreibung der Aufgaben und der Zeitpunkt der Einberufung des Beirats werden vom Vorstand festgelegt.

11.3 Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wofür die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Solange die Generalversammlung die Kooptierung nicht bestätigen kann oder die Kooptierung nicht angenommen wird, besitzen die Handlungen dieses Vorstandsmitglieds Rechtskraft. Das kooptierte Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. Ist der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung auf unvorhersehbar lange Zeit oder überhaupt nicht in der Lage, seine Aufgaben zu erfüllen, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.4 Sind auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht erreichbar, so hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

11.5 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Sie dauert in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstands können unbeschränkt wiedergewählt werden.

11.6 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin erfolgen. Ist auch der Vizepräsident auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, kann jedes andere Vorstandsmitglied eine Sitzung einberufen. Zu nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wenn es dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

11.8 Den Vorsitz in der Sitzung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

11.9 Mit Ausnahme des Todesfalls erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.

11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand oder, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, so dass ELACTA dadurch ein Schaden entstehen würde.

11.11 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung“). Die Bestimmungen über die Durchführung von Vorstandssitzungen mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer gelten entsprechend. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse auf dem Umlaufweg fassen. Das detaillierte Verfahren zur Durchführung von virtuellen Vorstandssitzungen und zur Beschlussfassung wird vom Vorstand festgelegt.

12.1 Der Vorstand ist für die Leitung von ELACTA verantwortlich. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die ELACTA-Satzung einem anderen Organ der ELACTA zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1 Erstellung des Jahresvoranschlags sowie des Jahresberichts und des Jahresabschlusses.

12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge.

12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

12.1.4 Verwaltung des Vermögens der ELACTA.

12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der ELACTA.

12.1.6 Führen eines Mitgliederverzeichnisses.

12.1.7 Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern von ELACTA.

12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

12.1.9 Vorbereitung und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen. Dies kann in Zusammenarbeit mit Landesverbänden, Gruppen, Einzelmitgliedern oder anderen Organisationen geschehen.

12.1.10 Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit.

12.1.11 Beziehungen zu Organisationen, Vereinen, Regierungen, Behörden usw. zu pflegen und mit ihnen zu diskutieren und zu verhandeln, soweit dies den Zielen von ELACTA dient.

12.1.12 Eröffnung und Auflösung von Bankkonten.

12.1.13 Umriss der ELACTA-Aktivitätsrichtungen, Strategien und Aktionspläne.

12.1.14 Ernennung und Bevollmächtigung der einzelnen Vorstandsmitglieder oder anderer Personen oder Einrichtungen zur Vertretung von ELACTA nach außen.

12.1.15 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und ELACTA.

12.2 Alle Vorstandsmitglieder müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen, die Zustimmung der ELACTA-Vorstandsmitglieder zur Unparteilichkeits- und Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen.

13.1 ELACTA wird gesetzlich durch den Präsidenten und den Kassier gemeinsam vertreten. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie durch den Vizepräsidenten und den stellvertretenden Kassier vertreten. Dokumente können entweder schriftlich oder elektronisch unterzeichnet werden.

13.2 Den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

13.3 Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die normalerweise in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig und eigenverantwortlich zu handeln. Diese Handlungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ.

13.4 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung der Organisation verantwortlich.

13.5 Die übrigen Funktionen des Vorstands sind in der Geschäftsordnung beschrieben. Die detaillierten Funktionen der Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand festgelegt.

14.1 ELACTA hat zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied von ELACTA sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und ELACTA bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

14.2 Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses die Finanzgebarung von ELACTA im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer müssen der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten. Der Prüfungsbericht muss die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel bestätigen oder etwaige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Organisation aufzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte und ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

14.3 Ist die ELACTA gesetzlich verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, übernimmt der Wirtschaftsprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

15.1 Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten, die sich aus dem ELACTA-Verhältnis ergeben.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, die nicht Mitglieder von ELACTA sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jede Streitpartei dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter benennt, wobei der Vorstand, wenn er selbst oder ELACTA die andere Streitpartei ist, das andere Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von vierzehn Tagen benennen muss; ist ein anderes Mitglied von ELACTA von der Streitigkeit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Aufforderung ein anderes Mitglied des Schiedsgerichts zu benennen.

15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich innerhalb von sieben Tagen nicht einigen, so entscheidet das Los zwischen den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, an der Auslosung teilzunehmen. Verhindert ein benannter Schiedsrichter die Bildung oder die Arbeit des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn benannt hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufgefordert wird, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.

15.4 Das Schiedsgericht unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch; ist dies nicht möglich, so ist es befugt, den Streitfall zu entscheiden. Die Streitparteien können sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Das Schiedsgericht kann jedoch im Laufe der Streitbeilegung eine Empfehlung über die Kostentragung abgeben.

15.5 Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zum Streitgegenstand zu äußern. Das Schiedsgericht kann, wenn es dies für angebracht hält, eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Streitparteien durchführen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind innerhalb der ELACTA endgültig.

15.6 Unterlässt es die Gegenpartei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Benennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller einen Schiedsrichter zu benennen oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzmitglied zu benennen (Ziffer 15.3), so gilt dies als Annahme des Antrags.

15.7 Das Schiedsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen den Ausschluss von Mitgliedern.

16.1 Die freiwillige Auflösung von ELACTA kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich in der Einladung enthält, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen werden.

16.2 Die Generalversammlung entscheidet auch über die Liquidation. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident der vertretungsberechtigte Liquidator von ELACTA.

16.3 Bei Auflösung der ELACTA (freiwillig oder behördlich) oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks der ELACTA ist das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der ELACTA für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden oder einer von der die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO zu übertragen (die einen Zweck hat, der dem Zweck der ELACTA im Sinne des Punktes 2. der Statuten der ELACTA entspricht oder zumindest nahe kommt und dem WHO-Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten und den nachfolgenden WHA-Resolutionen entspricht), mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

16.4 Der letzte Vorstand von ELACTA muss die freiwillige Auflösung öffentlich bekannt geben.

 

Pfaffstätten, Juni 1997

Änderung der Statuten: 7. Oktober 1999

Änderung der Statuten: Oktober 20, 2010

Änderung der Statuten: 2016

ELACTA – Vereinsnummer:

Zentrales Vereinsregister

ZVR-Nr: 708420941

Änderung der Statuten: 2024